Mahnwesen & Forderungs­management

Offene Rechnungen gefährden Ihre Liquidität. Wir behalten Ihre Forderungen im Blick und handeln – konsequent, professionell und im richtigen Moment.

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Das Problem

Offene Posten kosten Zeit,
Nerven – und Liquidität

Viele Unternehmen stellen Rechnungen aus und warten. Zu lange. Das Mahnwesen bleibt liegen, weil keine Zeit da ist, weil es unangenehm ist – oder weil man nicht weiß, wie man es richtig macht.

Wir übernehmen das für Sie: strukturiert, diskret und mit dem richtigen Ton zum richtigen Zeitpunkt. Denn professionelles Forderungsmanagement ist keine Frage der Härte, sondern der Konsequenz.

Wussten Sie? Im Durchschnitt zahlen gewerbliche Schuldner in Deutschland 14 Tage nach Fälligkeit. Ohne konsequentes Mahnwesen verlängert sich dieser Zeitraum erheblich.
Typische Probleme ohne Mahnwesen
Liquiditätsengpässe durch überfällige Forderungen
Kein Überblick über offene Posten
Verlust von Kundenbeziehungen durch falschen Ton
Zeitaufwand für manuelle Nachverfolgung
Mit unserem Mahnwesen
Überwachung der Offenen-Posten-Liste
Strukturiertes Mahnverfahren
Professioneller, kundenerhaltender Ton
Was wir leisten

Unser Leistungsumfang

Offene-Posten-Überwachung

Kontinuierliches Monitoring aller ausstehenden Forderungen. Sie sehen immer, wer wann wie viel schuldet.

Mahnungsversand

Erstellung und Versand von Zahlungserinnerungen und Mahnungen auf Ihrem Briefbogen – im richtigen Ton, zur richtigen Zeit.

Mahngebühren & Zinsen

Korrekte Berechnung von Mahngebühren und Verzugszinsen nach § 288 BGB – rechtssicher und nachvollziehbar.

Unser Prozess

Strukturiert. Konsequent. Professionell.

Unser Mahnverfahren ist auf Ihren Betrieb abgestimmt – wir berücksichtigen dabei stets Ihre Kundenbeziehungen und eskalieren nur so weit wie nötig.

1
7 Tage nach Fälligkeit

Zahlungserinnerung

Freundliche erste Kontaktaufnahme – oft genügt eine Erinnerung, um Zahlung auszulösen.

2
14 Tage nach Fälligkeit

1. Mahnung

Förmliche Mahnung mit konkreter Zahlungsfrist, Mahngebühren und Verzugszinsen gem. § 288 BGB.

3
21 Tage nach Fälligkeit

Letzte Mahnung

Finale Mahnung mit Ankündigung rechtlicher Schritte bei ausbleibender Zahlung.

4
Inkasso

Außergerichtliche Zahlungsaufforderung

Inkassoschreiben als zugelassener Rechtsdienstleister – offiziell, druckwirksam, außergerichtlich.

5
Gerichtlich

Gerichtliches Mahnverfahren

Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids über das zuständige Mahngericht.

6
Vollstreckung

Vollstreckungsbescheid & Zwangsvollstreckung

Erwirkung des Vollstreckungsbescheids und Einleitung der Zwangsvollstreckung.

Inkassoverfahren

Und was, wenn der Kunde
immer noch nicht bezahlt?

Als zugelassener Rechtsdienstleister übernehmen wir das außergerichtliche und gerichtliche Inkassoverfahren – direkt im Anschluss an das Mahnwesen.

Außergerichtliches Inkasso
Professionell, diskret und effektiv
Inkassoschreiben mit Rechtswirkung
Schuldnerkommunikation & Verhandlung
Ratenzahlungsvereinbarungen
Forderungsüberwachung bis zum Eingang
Gerichtliches Inkasso
Wenn außergerichtlich nicht ausreicht
Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht
Vollstreckungsbescheid & Zwangsvollstreckung
Koordination mit kooperierenden Rechtsanwälten
Vollständige Begleitung bis zur Beitreibung
Rechtliche Grundlage

Wir sind als Rechtsdienstleister im Bereich Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert. Rechtsberatung und Rechtsvertretung im gerichtlichen Verfahren erfolgt durch kooperierende Rechtsanwälte.

Kosten folgen dem Schuldner

Inkassokosten werden nach RDG vom Schuldner getragen – für unbestrittene Forderungen entstehen Ihnen im außergerichtlichen Verfahren keine Kosten. Wir handeln auf eigenes Risiko.

Inkasso-Kosten

Was kostet ein Inkassoverfahren?

Für unbestrittene Forderungen ist das außergerichtliche Inkasso für Sie als Auftraggeber stets kostenfrei. Die Gebühren werden gem. § 280 BGB direkt beim Schuldner geltend gemacht.

Volle Bezahlung

Der Schuldner bezahlt nach unserem Inkassoschreiben vollständig. Wir überweisen Ihre Forderung zu 100 % auf Ihr Konto. Die angefallenen Inkassogebühren trägt der Schuldner gem. § 280 BGB. Wir behalten die Verzugszinsen als Erfolgsprovision.

Teil- / Ratenzahlung

Raten und Teilzahlungen werden gem. §§ 366/367 BGB zunächst auf Inkassogebühren, Gerichtskosten und Auslagen angerechnet. Den Restbetrag überweisen wir vollständig auf Ihr Konto.

Nichtzahlung

Zahlt der Schuldner nicht, entstehen Ihnen keine Gebühren. Wir handeln auf eigenes Risiko. Die Forderung ist tituliert und kann 30 Jahre lang vollstreckt werden – wir übernehmen die Langzeitüberwachung.

Häufige Fragen

FAQ – Inkasso & Mahnwesen

Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn Ihr Kunde keinen konkreten inhaltlichen Grund für die Nichtzahlung hat – also schlicht nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, ohne die Leistung oder Lieferung anzuzweifeln. Nur für unbestrittene Forderungen können wir das Inkassoverfahren einleiten. Hat Ihr Schuldner hingegen Mängel reklamiert oder bestreitet er die ordnungsgemäße Lieferung, liegt eine bestrittene Forderung vor – in diesem Fall empfehlen wir die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Das außergerichtliche Mahnverfahren (auch kaufmännisches Mahnverfahren) dient der Durchsetzung offener Forderungen ohne Einschaltung eines Gerichts. Es umfasst Zahlungserinnerung, Mahnungen und – falls nötig – ein Inkassoschreiben. Der gesetzliche Rahmen (wann Verzug eintritt) ist in § 286 BGB geregelt, der Ablauf selbst ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Scheitert das außergerichtliche Verfahren, kann der Gläubiger einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragen (§§ 688–703d ZPO). Widerspricht der Schuldner nicht, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen – die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Ein wichtiger Vorteil: das gerichtliche Mahnverfahren hemmt die Verjährung der Forderung.

Verzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Zahlung trotz Mahnung nicht leistet (§ 286 BGB). Er tritt auch ohne Mahnung ein, wenn die Rechnung ein konkretes Fälligkeitsdatum enthält und dieses verstrichen ist – oder automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung (bei Verbrauchern nur mit entsprechendem Hinweis auf der Rechnung). Ab Verzugseintritt dürfen Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet werden.

Für unbestrittene Forderungen im außergerichtlichen Verfahren entstehen Ihnen als Auftraggeber keine Kosten. Die Inkassogebühren werden gem. § 280 BGB direkt beim Schuldner geltend gemacht. Führt das Verfahren nicht zum Erfolg, stellen wir keine Rechnung – wir handeln auf eigenes Risiko. Nur bei Abbruch durch den Mandanten fällt eine geringe Aufwandspauschale an. Gerichtliche Gebühren trägt grundsätzlich ebenfalls der Schuldner als Verzugsschaden.

Sind Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, darf die Umsatzsteuer aus den Inkassogebühren dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden (BFH-Beschluss vom 06.03.1990). Stattdessen wird die Umsatzsteuer Ihnen berechnet – die Sie wiederum als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen können. Für Nicht-Unternehmer und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber gilt diese Regelung nicht.

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